Gesetze
Gesetz wird geladen …
EHR-Systeme müssen eine „europäische Interoperabilitätssoftwarekomponente für EHR-Systeme“ und eine „europäische Protokollierungssoftwarekomponente für EHR-Systeme“ (im Folgenden „harmonisierte Softwarekomponenten von EHR-Systemen“) gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels umfassen.
Dieses Kapitel gilt nicht für Software für allgemeine Zwecke, die Umfeld der Gesundheitsversorgung verwendet wird.
legt gemeinsame Vorschriften für Systeme für elektronische Gesundheitsaufzeichnungen (im Folgenden „EHR-Systeme“) in Bezug auf zwei obligatorische harmonisierte…
In dem in Absatz 1 genannten Informationsblatt wird Folgendes angegeben:
stellen sicher, dass die harmonisierten Softwarekomponenten ihrer EHR-Systeme und die EHR-Systeme selbst, soweit in diesem Kapitel Anforderungen für sie…
Die in Absatz 1 genannten nationalen Anforderungen oder Bestimmungen zur Konformitätsbewertung dürfen sich nicht negativ auf die harmonisierten…
Aus der in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e genannten EU-Konformitätserklärung geht hervor, dass der Hersteller eines EHR-Systems nachgewiesen hat, dass die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.