Erwägungsgrund 110 32025R0327
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Stärkung der Handlungskompetenz natürlicher Personen, indem die Kontrolle über ihre personenbezogenen Gesundheitsdaten verbessert und ihre Freizügigkeit durch die Sicherstellung der Mitnahmefähigkeit ihrer Gesundheitsdaten unterstützt wird, die Förderung eines echten Binnenmarkts für digitale Gesundheitsprodukte und -dienstleistungen sowie die Sicherstellung eines kohärenten und effizienten Rahmens für die Weiterverwendung von Gesundheitsdaten natürlicher Personen für Forschung, Innovation, Politikgestaltung und Regulierungstätigkeiten, von den Mitgliedstaaten allein durch Koordinierungsmaßnahmen nicht ausreichend verwirklicht werden können, wie die Bewertung der digitalen Aspekte der Richtlinie 2011/24/EU gezeigt hat, sondern vielmehr durch Maßnahmen zur Harmonisierung der Rechte natürlicher Personen in Bezug auf ihre elektronischen Gesundheitsdaten, die Sicherstellung der Interoperabilität elektronischer Gesundheitsdaten und die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens und gemeinsamer Schutzmaßnahmen für die Primär- und Sekundärnutzung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.