Erwägungsgrund 29 32025R0327
In der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sind die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten natürliche Personen in grenzüberschreitenden Situationen mithilfe von elektronischen Identifizierungsmitteln, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurden, identifizieren, sowie Vorschriften für die gegenseitige Anerkennung solcher elektronischen Identifizierungsmittel festgelegt. Der EHDS erfordert einen sicheren Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten, einschließlich in grenzüberschreitenden Szenarien. Bei Zugangsdiensten für elektronische Gesundheitsdaten und telemedizinischen Diensten sollten die Rechte natürlicher Personen unabhängig von ihrem Versicherungsmitgliedstaat ausgeübt werden können, weshalb die Identifizierung natürlicher Personen mithilfe elektronischer Identifizierungsmittel, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt wurden, unterstützt werden sollte. Angesichts der Möglichkeit von Herausforderungen beim Identitätsabgleich in grenzüberschreitenden Situationen, könnte es erforderlich sein, dass in Behandlungsmitgliedstaaten für natürliche Personen, die aus anderen Mitgliedstaaten kommen und Gesundheitsversorgung erhalten, möglicherweise zusätzliche Zugangsmechanismen wie Token oder Codes ausgeben. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte für die Festlegung der Anforderungen an die interoperable und grenzüberschreitende Identifizierung und Authentifizierung von natürlichen Personen und Angehörigen der Gesundheitsberufe zu erlassen, einschließlich etwaiger zusätzlicher Mechanismen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass natürliche Personen ihre Rechte in Bezug auf personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten in grenzüberschreitenden Situationen ausüben können.