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Der Antragsteller für Gesundheitsdaten kann eine Gesundheitsdatenanfrage für die in Artikel 53 genannten Zwecke vorlegen, und zwar ausschließlich um eine Antwort in einem anonymisierten statistischen Format zu erhalten. Eine Zugangsstelle für Gesundheitsdaten darf eine Gesundheitsdatenanfrage in keinem anderen Format beantworten, und der Gesundheitsdatennutzer darf keinen Zugang zu den elektronischen Gesundheitsdaten erhalten, die für diese Antwort verwendet wurden.
Eine Gesundheitsdatenanfrage gemäß Absatz 1 enthält folgende Angaben:
die Identität und eine Beschreibung der beruflichen Funktionen und der Tätigkeiten des Antragstellers für Gesundheitsdaten;
eine ausführliche Erläuterung der beabsichtigten Verwendung der elektronischen Gesundheitsdaten, einschließlich der in Artikel 53 Absatz 1 genannten Zwecke, zu denen die Gesundheitsdatenanfrage gestellt wird;
nach Möglichkeit eine Beschreibung der angeforderten elektronischen Gesundheitsdaten, ihres Formats und der Quellen dieser Daten;
eine Beschreibung des statistischen Inhalts;
eine Beschreibung der Schutzmaßnahmen, die zur Verhinderung eines etwaigen Missbrauchs der angeforderten elektronischen Gesundheitsdaten vorgesehen sind;
eine Beschreibung, wie Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 bei der Verarbeitung befolgt würden;
wenn der Antragsteller für Gesundheitsdaten von einer Ausnahme nach Artikel 71 Absatz 4 Gebrauch machen möchte, die nach dem nationalen Recht erforderliche Begründung gemäß dem genannten Artikel.
Die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten prüft, ob die Gesundheitsdatenanfrage vollständig ist, und berücksichtigt die in Artikel 68 Absatz 2 genannten Risiken.
Die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten prüft die Gesundheitsdatenanfrage innerhalb von drei Monaten nach ihrem Eingang und, wenn möglich, übermittelt danach dem Gesundheitsdatennutzer die Antwortinnerhalb von weiteren drei Monaten.
Informationen über die eingereichten Anträge auf Zugang zu Gesundheitsdaten und Gesundheitsdatenanfragen, wie die Art der Antragsteller für Gesundheitsdaten,…
Ohne bestehende vertragliche Vereinbarungen oder andere bestehende Mechanismen zu behindern oder zu ersetzen, zielt die vorliegende Verordnung darauf ab, einen…
Die vorliegende Verordnung lässt den Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung, der im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen oder…
aggregierte Daten über den Bedarf an Gesundheitsversorgung, die für die Gesundheitsversorgung bereitgestellten Ressourcen, die Bereitstellung von und den Zugang…
Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten machen Informationen über die Bedingungen, unter denen elektronische Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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