Art. 62 32026R1184
Der Netzwerkkoordinator nimmt zur Unterstützung des ENIM folgende Aufgaben wahr:
er nimmt Sekretariatsgeschäfte wahr und bereitet die Sitzungen, Dokumente, Beschlüsse und Stellungnahmen des ENIM vor;
er trägt zur Ausarbeitung des Europäischen Rahmens für das Kapazitätsmanagement, des Europäischen Rahmens für die Koordinierung des grenzüberschreitenden Verkehrs-, Störungs- und Krisenmanagements gemäß Artikel 46 und des Europäischen Rahmens für die Leistungsüberprüfung gemäß Artikel 52 bei;
er trägt zur operativen Koordinierung zwischen Infrastrukturbetreibern gemäß Artikel 55 bei;
er ermittelt Regeln, Verfahren und Instrumente im Anwendungsbereich dieser Verordnung, die auf nationaler Ebene oder auf der Ebene der Infrastrukturbetreiber angenommen wurden und zu Hindernissen für dieser Verordnung entsprechende netzübergreifende Schienenverkehrsdienste führen, und schlägt dem ENIM Methoden zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Schienenverkehrsdienste vor;
er trägt zur Koordinierung zwischen den Infrastrukturbetreibern in Bezug auf die strategische Kapazitätsplanung gemäß Artikel 16 bei, indem er spezifische Fahrplankonzepte ausarbeitet, die wettbewerbsfähige langlaufende Zugtrassen ermöglichen;
er fungiert als Anlaufstelle im Namen der Infrastrukturbetreiber für Anfragen im Zusammenhang mit der Kapazitätsplanung und -zuweisung, insbesondere für potenzielle Anträge auf Eisenbahninfrastrukturkapazität, oder für Anfragen zu Informationen oder Anlaufstellen im Zusammenhang mit Eisenbahnvorfällen und vorübergehenden Kapazitätsbeschränkungen;
er fungiert als erste Anlaufstelle für Akteure, die an der Nutzung von Schienenverkehrsdiensten interessiert sind, indem er Kontakte zu relevanten Akteuren wie Infrastrukturbetreibern und anderen am Betrieb Beteiligten anbahnt;
er fungiert als Anlaufstelle im Namen des ENIM für Antragsteller und andere am Betrieb Beteiligte in Fragen, die nicht ausdrücklich unter diese Verordnung fallen, insbesondere was die Einführung oder Änderung grenzüberschreitender Schienenverkehrsdienste oder die Organisation der Unterstützung von Ad-hoc-Tätigkeiten betrifft, insbesondere zur Bewältigung der in Artikel 49 genannten Krisensituationen;
er bietet Dienstleistungen an, insbesondere auf Antrag Dienstleistungen in Bezug auf digitale und IT-Instrumente zur Verbesserung der Schienenverkehrsdienste und zur Förderung des transeuropäischen Schienenverkehrs.