Art. 64 32026R1184
Kontaktstellen für die Koordinierung der Infrastrukturbetreiber
(1)
Zur Gewährleistung der Koordinierung zwischen den Infrastrukturbetreibern gemäß Artikel 55 benennen die Infrastrukturbetreiber Kontaktstellen. Die Kontaktstelle fungiert als zentrale Schnittstelle zwischen der Organisation des Infrastrukturbetreibers und den anderen an den Koordinierungstätigkeiten beteiligten Stellen.
(2)
Die Infrastrukturbetreiber unterrichten das ENIM unverzüglich über jede Änderung der Kontaktstellen, damit diese in die in Artikel 60 Absatz 1 genannten Veröffentlichungen aufgenommen werden können.