Erwägungsgrund 108 32024R1735
Da im Unionsrecht keine spezifischen Bestimmungen für die Einführung von Mindestanforderungen an die Ausbildung für den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung festgelegt sind, ist es Sache der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob und wie ein Beruf zu reglementieren ist. Allerdings sollten nationale Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen regeln, kein ungerechtfertigtes oder unverhältnismäßiges Hindernis für die Ausübung dieser Grundrechte darstellen. Die Zuständigkeit für die Regelung des Zugangs zu einem Beruf muss im Rahmen der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit gemäß der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. Bei ihrer Bewertung sollten die Mitgliedstaaten etwaige nachteilige Auswirkungen, die Regulierungen oder Berufe auf die Verfügbarkeit von Kompetenzen in der Netto-Null-Industrie haben könnten, berücksichtigen und versuchen, die Regulierung in diesen Bereichen so weit wie möglich zu begrenzen.