Erwägungsgrund 31 32024R1735
Die Mitgliedstaaten werden dazu angeregt, Täler in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen sowie in Fördergebieten auszuweisen. Investitionen mit dem Ziel, Täler einzurichten, sie mit einer angemessenen Infrastruktur auszustatten, Brachflächen umzuwandeln und Kompetenzen vor Ort zu entwickeln, kann öffentliche finanzielle Unterstützung zugutekommen, auch im Rahmen von gemeinsam verwalteten Fonds, nämlich dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Kohäsionsfonds, eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates, dem Fonds für einen gerechten Übergang, eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates, und dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates. Im Einklang mit den für die einzelnen Fonds geltenden Vorschriften und nach dem Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörden können für diese Investitionen die höchstmöglichen Kofinanzierungssätze gewährt werden, die für die einzelnen Fonds zulässig sind.