Erwägungsgrund 77 32024R1735
Um den Verwaltungsaufwand, der aufgrund der notwendigen Berücksichtigung von Anforderungen in Bezug auf den Beitrag des Angebots zu Nachhaltigkeit und Resilienz entsteht, zu begrenzen — insbesondere für kleinere öffentliche Käufer und Aufträge von geringerem Wert, die keine erheblichen Auswirkungen auf den Markt haben —, sollte die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung für öffentliche Käufer, die keine zentralen Beschaffungsstellen sind, und für Aufträge mit einem Wert von unter 25 Mio. EUR um zwei Jahre verschoben werden.