Erwägungsgrund 61 32024R1735
Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse zur Festlegung von Leitprinzipien für öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber übertragen werden, um technische Spezifikationen, Anforderungen und Bedingungen für die Auftragsausführung im Zusammenhang mit der ökologischen Nachhaltigkeit für öffentliche Aufträge festzulegen. Dies sollte das für spezifische Technologien geltende Unionsrecht, einschließlich der Verordnung (EU) 2024/1781 und der Verordnung (EU) 2023/1542, unberührt lassen.