Erwägungsgrund 69 32024R1735
Wenn sie als Zuschlagskriterien angewandt werden, berührt die Gewichtung der Kriterien für den Beitrag des Angebots zu Nachhaltigkeit und Resilienz im Zusammenhang mit Auktionen für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen nicht die Möglichkeit für die Behörden, die diese Auktionen gestalten, einen höheren Schwellenwert für die Kriterien in Bezug auf ökologische Nachhaltigkeit, Innovation und Integration des Energiesystems festzulegen, wenn dies mit etwaigen Beschränkungen für nicht preisbezogene Kriterien, die in den Vorschriften über staatliche Beihilfen festgelegt sind, vereinbar ist. In jedem Fall sollte die Anwendung dieser Kriterien und ihrer Mindestgewichtung und kombinierten Gewichtung bei Auktionen sicherstellen, dass die Auktionen wettbewerbsfähig bleiben und mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Einklang stehen.