Erwägungsgrund 73 32024R1735
Bleiben Auktionen, für die Vorqualifikations-, Resilienz- und Nachhaltigkeitskriterien angewandt werden, unterzeichnet, so sollte die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen nicht dadurch verlangsamt werden, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, diese Kriterien auf den unterzeichneten Anteil des Auktionsvolumens anzuwenden. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, den unterzeichneten Anteil des Auktionsvolumens von den Anforderungen an Auktionen auszunehmen. Eine Auktion gilt als unterzeichnet, wenn die Gebote für diese Auktion ein Volumen abdecken, das unter dem Gesamtvolumen der in der Auktion zu versteigernden Kapazität liegt.