Erwägungsgrund 15 32024R1735
Um die Resilienz des zukünftigen Energiesystems der Union sicherzustellen, sollte diese Ausweitung in der gesamten Lieferkette der betreffenden Technologien in uneingeschränkter Kohärenz und Komplementarität mit den Verordnungen (EU) 2024/1252 und (EU) 2023/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen.