Erwägungsgrund 56 32024R1735
Bei Bauaufträgen und Baukonzessionen, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, sollten die öffentlichen Auftraggeber und die Auftraggeber eine oder mehrere bestimmte Bedingungen, Anforderungen oder vertragliche Verpflichtungen wählen, um dazu beizutragen, mehrere Ziele zu erreichen, darunter etwa die Berücksichtigung sozialer oder beschäftigungsbezogener Erwägungen, um ein positives soziales Ergebnis zu erzielen, gegebenenfalls unter wirksamer Berücksichtigung von Bedenken im Bereich der Cybersicherheit, oder der Erhalt einer ausreichenden Gewähr dafür, dass die betreffenden Produkte rechtzeitig geliefert werden. Diese Aspekte sind auch für die Stärkung der Resilienz von Bedeutung. Ferner sollten Ausnahmen für Monopolsituationen, bestimmte Marktversagen oder Situationen, in denen öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder technischer Inkompatibilität konfrontiert sein könnten, vorgesehen werden.