Erwägungsgrund 32 32024R1735
Angesichts der Rolle der Täler bei der Aggregierung und Bündelung von Ressourcen, die für die offene strategische Autonomie der Union relevant sind, und ihres Beitrags zur Versorgungssicherheit der Union in Bezug auf Netto-Null-Technologien sowie zum grünen und zum digitalen Wandel sollten die zuständigen Genehmigungsbehörden davon ausgehen, dass die Täler im öffentlichen Interesse liegen. Diese Maßnahme besteht in der Einführung einer Bestimmung, nach der Projekte in Tälern für die Zwecke des einschlägigen Umweltrechts der Union von öffentlichem Interesse sind. Diese Projekte sollten keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nicht abgemildert oder ausgeglichen werden können. Auf der Grundlage einer Ex-ante-Bewertung können die zuständigen Genehmigungsbehörden feststellen, dass das öffentliche Interesse an den Projekten in einem Tal die öffentlichen Interessen im Zusammenhang mit dem Natur- und dem Umweltschutz überwiegt und dass die Projekte daher genehmigt werden können, sofern alle Bedingungen der Richtlinie 2000/60/EG, der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 92/43/EWG und der Rechtsakte der Union über die Wiederherstellung der Natur erfüllt sind.