Erwägungsgrund 76 32024R1735
Die Anwendung der auf die Resilienz bezogenen Bestimmungen bei Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß der vorliegenden Verordnung sollte die Anwendung des Artikels 25 der Richtlinie 2014/24/EU und der Artikel 43 und 85 der Richtlinie 2014/25/EU unberührt lassen und im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 24. Juli 2019 mit dem Titel „Leitlinien zur Teilnahme von Bietern und Waren aus Drittländern am EU-Beschaffungsmarkt“ stehen. Ebenso sollten die Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge weiterhin für Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen gelten, die der vorliegenden Verordnung, Artikel 67 Absatz 4 der Richtlinie 2014/24/EU und allen Durchführungsmaßnahmen unterliegen, die sich aus der Verordnung (EU) 2024/1781 ergeben.