Erwägungsgrund 44 32024R1735
Um zum Unionsziel der CO2-Injektionskapazität beizutragen, können verpflichtete Einrichtungen Vereinbarungen mit nicht-verpflichteten Einrichtungen schließen, um ihre Verpflichtung ganz oder teilweise zu erfüllen. Diese Vereinbarungen können Teil einer Joint-Venture-Vereinbarung sein, mit der eine Speicherstätte eingerichtet wird, oder sie können von den Parteien getrennt durchgeführt werden, um den Beitrag der verpflichteten Einrichtung zu leisten. Wurden solche Joint Ventures vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingerichtet, so kann die volle Injektionskapazität des betreffenden gemeinsamen Projekts zur CO2-Speicherung genutzt werden, um die Verpflichtungen der verpflichteten Partnerparteien zu erfüllen.