Erwägungsgrund 55 32024R1735
Durch die Anwendung verbindlicher Mindestanforderungen wird sichergestellt, dass die Mobilisierung öffentlicher Ausgaben zur Ankurbelung der Nachfrage nach einer besser funktionierenden Auftragsvergabe für Netto-Null-Produkte im Bereich der ökologischen Nachhaltigkeit in strukturierter und für öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber umsetzbarer Weise erhöht wird. Einige Ausnahmen sollten sicherstellen, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber spezifische unerwünschte Folgen vermeiden. Diese Ausnahmen beziehen sich auf Monopolsituationen, bestimmte Marktversagen oder Situationen, in denen öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder technischer Inkompatibilität konfrontiert sein könnten. Öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern sollte es weiterhin freistehen, zusätzliche Mindestanforderungen in ihre Vergabedokumente aufzunehmen, sofern sie den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU oder 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und dem geltenden sektoralen Recht entsprechen. Ferner sollte es ihnen freistehen, unter denselben Bedingungen zusätzlich Zuschlagskriterien zu verwenden, um das wirtschaftlich günstigste Angebot, etwa im Hinblick auf den Preis, die Kosten oder andere Kriterien, zu ermitteln.