Erwägungsgrund 60 32024R1735
Unbeschadet des für eine bestimmte Technologie geltenden Unionsrechts, einschließlich der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates, und sofern darin nichts anderes vorgesehen ist, sollten öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit der auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung beschafften klimaneutralen Lösungen verschiedene Elemente, die sich auf das Klima und die Umwelt auswirken, berücksichtigen können.