Erwägungsgrund 114 32024R1735
Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 müssen die Mitgliedstaaten aktualisierte Entwürfe ihrer nationalen Energie- und Klimapläne für 2021-2030 vorlegen. Wie in den Leitlinien der Kommission für die Mitgliedstaaten zu diesen Aktualisierungen betont wird, sollten in den aktualisierten nationalen Energie- und Klimaplänen die Ziele und Strategien der Mitgliedstaaten zur Erleichterung des Ausbaus von Projekten zur Fertigung von kommerziell verfügbaren energieeffizienten und CO2-armen Technologien, Ausrüstungen und wichtiger Bauteile in ihrem Hoheitsgebiet beschrieben werden. In diesen Plänen sollten auch die Ziele und Strategien der Mitgliedstaaten dargelegt werden, mit denen dieser Ausbau durch Bemühungen zur Diversifizierung in Drittstaaten erreicht und deren Industrie in die Lage versetzt wird, CO2-Emissionen abzuscheiden, zu transportieren und dauerhaft in geologischen Speicherstätten zu speichern. Der Bedarf an Netto-Null-Technologien sollte anhand dieser Pläne ermittelt werden. Berücksichtigen Mitgliedstaaten die vorliegende Verordnung bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Energie- und Klimapläne, so sollten die Mitgliedstaaten langfristig sowohl der allgemeinen Wettbewerbsfähigkeit als auch der Forschung und Innovation im Bereich der Netto-Null-Industrien Rechnung tragen.