Erwägungsgrund 59 32024R1735
Mitgliedstaaten sollten Anbieter von Netto-Null-Technologien aus einem anderen Mitgliedstaat nicht diskriminieren oder ungerechtfertigt unterschiedlich behandeln. Diese Verpflichtung spiegelt die bereits bestehende Verpflichtung der öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber gemäß den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU wider, Wirtschaftsteilnehmer in gleicher und diskriminierungsfreier Weise zu behandeln und die in diesen Richtlinien festgelegten Verfahrensregeln einzuhalten, um sicherzustellen, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung in der Praxis umgesetzt werden und die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge für den Wettbewerb geöffnet werden.