Erwägungsgrund 75 32024R1735
Mit dem Beschluss 2014/115/EU des Rates wurde unter anderem die Änderung des GPA genehmigt. Ziel des GPA ist es, einen multilateralen Rahmen ausgewogener Rechte und Pflichten in Bezug auf öffentliche Aufträge zu schaffen, um den Welthandel zu liberalisieren und auszuweiten. Bei Aufträgen, die unter Anlage I des GPA betreffend die Union sowie andere für die Union bindende einschlägige internationale Übereinkünfte fallen, darunter Freihandelsabkommen und Artikel III Absatz 8 Buchstabe a des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 für die Auftragsvergabe durch staatliche Stellen in Bezug auf Waren, die zum Zwecke des gewerblichen Wiederverkaufs oder zur Verwendung bei der Herstellung von Waren zum gewerblichen Verkauf erworben wurden, sollten die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber keine Resilienzanforderungen auf Netto-Null-Technologien oder auf ihre wichtigsten spezifischen Bauteile, die aus Bezugsquellen stammen, die Unterzeichner dieser Übereinkünfte sind, anwenden.