Erwägungsgrund 14 32025R2649
Der GLÖZ-Standard 9 verbietet die Umwandlung oder das Umpflügen von Dauergrünland, das als umweltsensibles Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten ausgewiesen ist. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass es außergewöhnliche Situationen geben könnte, in denen solch umweltgefährdetes Dauergrünland z. B. durch invasive Arten geschädigt wird und geeignete Maßnahmen zur Bewältigung solcher Situationen, einschließlich Ausnahmen vom Verbot des Umpflügens der betreffenden Flächen, zur Wiederherstellung dieses Dauergrünlands erforderlich sein könnten, um sicherzustellen, dass die Anforderungen des GLÖZ-Standards 9 zur Erhaltung von Lebensräumen und Arten beitragen. Im Einklang mit dem Ziel der Vereinfachung könnten die Mitgliedstaaten insbesondere auf der Grundlage einer Risikoanalyse ihre bestehenden Kontrollsysteme in Natura-2000-Gebieten nutzen. Darüber hinaus könnten die Mitgliedstaaten auf verbindliche Anforderungen zurückgreifen, die in den Natura-2000-Bewirtschaftungsplänen festgelegt werden, sofern diese Anforderungen im Einklang mit dem in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten GLÖZ-Standard 9 stehen.