Erwägungsgrund 69 32025R2649
Mit der Verordnung (EU) 2024/1468 wurden die Artikel 83 und 84 der Verordnung (EU) 2021/2116 geändert, um den Aufwand für Kleinerzeuger und nationale Verwaltungen im Zusammenhang mit Kontrollen der Konditionalität und Sanktionen zu verringern. Insbesondere werden landwirtschaftliche Betriebe mit maximal 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche, die im Einklang mit Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 angemeldet wurde, von den Kontrollen der Konditionalität und von der Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Verstößen gegen die Konditionalitätsanforderungen ausgenommen. Unter das geodatenbasierte Antragssystem gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 fallen jedoch auch andere Flächen als landwirtschaftliche Flächen, und es bestehen technische Einschränkungen bei der Berechnung der landwirtschaftlichen Flächen, da sich manche Elemente und Landschaftselemente bei den Messungen möglicherweise ausgelassen werden oder ihre Größe im Laufe der Zeit variieren kann. Daher sollten als Grundlage für die Ausnahmen die für Zahlungen in Betracht kommende Fläche und die im Rahmen der Konditionalität relevante Unterstützung herangezogen werden.