Erwägungsgrund 61 32025R2649
Entsprechen die Ausgaben, die in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannt sind und Interventionen gemäß Titel III der Verordnung (EU) 2021/2115 entsprechen, nicht einem im jährlichen Leistungsbericht gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/2116 und gemäß Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 dafür gemeldeten Output, so erlässt die Kommission gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 vor dem 15. Oktober des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Beträge, um die die Unionsfinanzierung gekürzt wird. Die Erfahrungen aus dem ersten Jahr der Durchführung des jährlichen Leistungsabschlussverfahrens und der Vorbereitung des zweiten Jahres haben gezeigt, dass den Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung und Bereitstellung der für den jährlichen Leistungsbericht erforderlichen Informationen sowie während des jährlichen Leistungsabschlusses ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entsteht. Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, sollte der jährliche Leistungsabschluss gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 gestrichen werden. Die in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der genannten Verordnung festgelegte Anforderung, dass den von den Zahlstellen getätigten Ausgaben ein entsprechender Output gegenüberstehen muss, ist durch das Konformitätsverfahren gemäß Artikel 55 der genannten Verordnung abgedeckt.