Erwägungsgrund 59 32025R2649
Gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 können die Mitgliedstaaten Vorschusszahlungen in Höhe von bis zu 50 % für Interventionen in Form von Direktzahlungen sowie für die Maßnahmen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 und Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Vorschusszahlungen in Höhe von bis zu 75 % für flächen- und tierbezogene Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 leisten. Gemäß Artikel 44 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2116 erlässt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats, soweit angemessen, in Notfällen Durchführungsrechtsakte zur Abweichung von Artikel 44 Absatz 2 der genannten Verordnung, so weit und so lange, wie dies unbedingt notwendig ist. Für jedes Jahr des laufenden Programmplanungszeitraums, d. h. die Jahre 2023, 2024 und 2025 haben die Mitgliedstaaten Ausnahmen von Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 beantragt, um einen höheren Vorschusszahlungssatz zu ermöglichen. Die Gründe für diese Ausnahmeregelungen waren breit gefächert, darunter militärische Konflikte in Europa und im Nahen Osten, widrige Witterungsbedingungen und außergewöhnliche Klimaereignisse sowie unvorhergesehene Erhöhungen der Betriebsmittelpreise und der Inflation für Landwirte in Verbindung mit relativ niedrigen Preisen für landwirtschaftliche Rohstoffe. Da es unwahrscheinlich ist, dass diese zusätzlichen Belastungen in den Jahren 2026 oder 2027 wegfallen, ist es aus Gründen der Vereinfachung angezeigt, die in der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegten Höchstsätze für Vorschusszahlungen dauerhaft zu ändern, damit für den Rest des laufenden Programmplanungszeitraums der höhere Satz gezahlt werden kann.