Erwägungsgrund 62 32025R2649
Die in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegte Anforderung, dass die Ausgaben im Einklang mit den geltenden Verwaltungssystemen getätigt werden müssen, wird von den Zahlstellen kontrolliert und unterliegt anschließend jährlichen Prüfungen durch die bescheinigenden Stellen sowie durch die Kommission in Form von Überprüfungen der Stellungnahmen und Berichte der jeweiligen bescheinigenden Stelle und als Teil der Folgemaßnahmen zu den Feststellungen sowie im Rahmen der Konformitätsverfahren gemäß Artikel 55 der genannten Verordnung. Diese Verfahren bieten die erforderliche Gewähr, dass die Outputs im Einklang mit dem Unionsrecht erzielt werden. Zusammen mit der zweijährlichen Leistungsüberprüfung gemäß Artikel 135 der Verordnung (EU) 2021/2115 sorgen diese Verfahren auch dafür, dass die Mitgliedstaaten die Etappenziele und Zielwerte gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung erreichen, die sie als Teil ihrer Leistungssysteme in den GAP-Strategieplänen festgelegt haben. Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 sollte daher gestrichen werden.