Erwägungsgrund 35 32025R2649
In Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 ist die Obergrenze für das Bruttosubventionsäquivalent für den Fall festgelegt, dass mit Finanzierungsinstrumenten Tätigkeiten unterstützt werden, die in den Geltungsbereich von Artikel 42 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fallen. Zur Angleichung an die neu eingeführten Änderungen der allgemeinen Regelung für staatliche Beihilfen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission muss diese Obergrenze entsprechend angehoben werden. Darüber hinaus sollte der Referenzzeitraum von „Steuerjahren“ in „Jahre“ geändert werden, um die Bestimmung an Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2831 anzupassen. Für die Unterstützung von Betriebskapital für Tätigkeiten, die nicht in den Geltungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen, sollten weiterhin die allgemeinen Vorschriften für staatliche Beihilfen gelten.