Erwägungsgrund 26 32025R2649
Gemäß Artikel 70 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/2115 setzen die Mitgliedstaaten Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen oder für Verpflichtungen zur Umstellung auf landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren und -methoden des ökologischen/biologischen Landbau oder dessen Beibehaltung nur als Zahlungen pro Hektar fest. Um die Kohärenz mit der Unterstützung im Rahmen der Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 der genannten Verordnung zu gewährleisten, sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, in hinreichend begründeten Fällen eine Unterstützung für solche Verpflichtungen in Form einer Zahlung pro Großvieheinheit zu gewähren. Zur Förderung von Tätigkeiten im Bereich der Bienenzucht, die sich positiv auf die Umwelt auswirken, sollte es möglich sein, eine Unterstützung für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen oder Verpflichtungen zur Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau oder dessen Beibehaltung in Form einer Zahlung pro Bienenstock zu gewähren. Um für eine einheitliche Verwendung von „Bienenstock“ in den GAP-Strategieplänen zu sorgen, sollte für die Zwecke der Gewährung von Unterstützung für diese Verpflichtungen die Begriffsbestimmung gelten, die in dem gemäß Artikel 56 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt ist.