Erwägungsgrund 40 32025R2649
Um eine angemessene Finanzierung der neuen Interventionskategorie für Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten einen bestimmten Anteil der ELER-Mittel für diese Interventionskategorie reservieren können. Damit jedoch ausreichende Finanzmittel zur Deckung der anderen GAP-Prioritäten verfügbar bleiben, sollte dieser Anteil auf einen jährlichen Höchstbetrag je Mitgliedstaat begrenzt werden, der 3 % des Gesamtbetrags der Direktzahlungen und der ELER-Mittel pro Jahr entspricht.