Erwägungsgrund 44 32025R2649
Um die Vereinbarkeit der GAP-Strategiepläne mit dem GAP-Rechtsrahmen sicherzustellen, sollte die Kommission befugt sein, Einwände gegen mitgeteilte Änderungen zu erheben, wenn sie der Auffassung ist, dass diese Änderungen nicht mit der Verordnung (EU) 2021/2115 oder der Verordnung (EU) 2021/2116 oder den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vereinbar sind. Zum Zweck der Rechtssicherheit für Landwirte und andere Begünstigte sollten die Mitgliedstaaten nach Eingang eines Einwands der Kommission gegen eine mitgeteilte Änderung diese Änderung nicht anwenden und sie aus dem der Kommission übermittelten geänderten GAP-Strategieplan streichen. Ausgaben im Zusammenhang mit solchen Änderungen sollten auch nicht für eine Beteiligung aus dem EGFL oder dem ELER in Betracht kommen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Mitgliedstaaten mitunter zahlreiche komplexe Änderungen ihrer GAP-Strategiepläne mitteilen. Der Kommission sollte daher ein angemessener Zeitraum zugestanden werden, um die mitgeteilten Änderungen zu prüfen und erforderlichenfalls Einwände gegen sie zu erheben. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Änderungen, gegen die die Kommission Einwände erhoben hat, im Rahmen eines Antrags auf strategische Änderung gemäß Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung zu übermitteln. Dies sollte sicherstellen, dass diese Änderungen nur dann rechtswirksam werden, wenn sie mit der Verordnung (EU) 2021/2115 und der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie mit den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Einklang stehen.