Erwägungsgrund 39 32025R2649
Artikel 86 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 enthält Vorschriften über die Förderfähigkeit aus dem EGFL bzw. dem ELER von Ausgaben, die sich aus Änderungen der GAP-Strategiepläne ergeben. Um die Vorschriften über die Förderfähigkeit von Ausgaben zu vereinfachen, die Synergien zwischen dem EGFL und dem ELER zu stärken und den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Festlegung des Zeitpunkts einzuräumen, ab dem die Änderungen der GAP-Strategiepläne bezüglich des EGFL wirksam werden, ist es angezeigt, die Förderfähigkeit aus dem EGFL von Ausgaben, die sich aus einer genehmigten strategischen Änderung eines GAP-Strategieplans ergeben, ab dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 119 Absatz 8 der genannten Verordnung festgelegten Zeitpunkt zuzulassen, ab dem die Änderung wirksam wird, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Änderungsantrags an die Kommission. Bei anderen Änderungen der GAP-Strategiepläne bezüglich des EGFL sollten die Ausgaben ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Änderung an die Kommission gemäß Artikel 119 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2021/2115 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung für eine Beteiligung des EGFL in Betracht kommen.