Erwägungsgrund 7 32025R2649
Um das Risiko negativer Auswirkungen der neuen Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen gemäß Artikel 78a der Verordnung (EU) 2021/2115 auf den Binnenmarkt und den internationalen Handel zu minimieren, sollten die Interventionen, in deren Rahmen diese Unterstützung der Union gewährt wird, von den Mitgliedstaaten so gestaltet werden, dass sie die Kriterien des Anhangs 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft erfüllen.