Erwägungsgrund 50 32025R2649
Artikel 134 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2115 muss präzisiert werden, um in Bezug auf die in den jährlichen Leistungsbericht aufzunehmenden Begründungen für das Verfehlen von Etappenzielen für die zweijährliche Leistungsüberprüfung eine engere Verknüpfung zwischen dem jährlichen Leistungsbericht und der zweijährlichen Leistungsüberprüfung gemäß Artikel 135 der genannten Verordnung zu schaffen.