Erwägungsgrund 45 32025R2649
Gemäß Artikel 119 Absatz 8 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 legen die Mitgliedstaaten für Änderungen von GAP-Strategieplänen bezüglich des EGFL einen Zeitpunkt des Wirksamwerdens fest Dieser Zeitpunkt sollte nach dem Datum der Genehmigung des Änderungsantrags durch die Kommission liegen. Um den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Zeitpunkte für das Wirksamwerden strategischer Änderungen von GAP-Strategieplänen bezüglich des EGFL mehr Flexibilität einzuräumen und die Synergien zwischen den Vorschriften für strategische Änderungen der GAP-Strategiepläne bezüglich des EGFL und den Änderungen von GAP-Strategieplänen bezüglich des ELER zu erhöhen, sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, den Zeitpunkt, ab dem strategische Änderungen von GAP-Strategieplänen wirksam werden, zwischen dem Datum der Übermittlung des Antrags einer strategischen Änderung gemäß Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung an die Kommission und dem Datum der Genehmigung dieses Antrags durch die Kommission festzulegen.