Erwägungsgrund 20 32025R2649
Um die Förderung ökologischer/biologischer Tierhaltungsmethoden als Teil der Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/2115 zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten beschließen können, dass die Unterstützung für Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Umstellung auf ökologische/biologische Haltungsverfahren und -methoden oder der Beibehaltung solcher Verfahren und Methoden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/848 in Form einer jährlichen Zahlung für Großvieheinheiten erfolgt. Es sollte auch klargestellt werden, dass eine Unterstützung für Verpflichtungen zur Verbesserung der Haltungsmethoden in der Bienenzucht in Form einer jährlichen Zahlung für Bienenstöcke gewährt werden kann, da sich so die Zahlungen für diese Verpflichtungen einfacher berechnen lassen. Um für eine einheitliche Verwendung der in den GAP-Strategieplänen verwendeten Begriffsbestimmungen zu sorgen, sollte für die Zwecke der Gewährung von Unterstützung im Rahmen von Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/2115 „Bienenstock“ die Bedeutung der Begriffsbestimmung gemäß dem in Artikel 56 Buchstabe b der genannten Verordnung genannten delegierten Rechtsakts haben.