Erwägungsgrund 72 32025R2649
Da die von kleineren Landwirten bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche, die den Anforderungen des GLÖZ-Standard 7 unterliegt, begrenzt ist und die Verhängung von Sanktionen zu einer unverhältnismäßigen Belastung für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten führen könnte, sollten kleinere Landwirte, die von den Kontrollen der Konditionalität in Bezug auf den GLÖZ-Standard 7 ausgenommen sind, auch von der Verhängung von Verwaltungssanktionen wegen Nichteinhaltung der Anforderungen des GLÖZ-Standard 7 ausgenommen werden.