Erwägungsgrund 79 32025R2649
Um eine reibungslose Durchführung der mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen zu gewährleisten und um ein erforderliches Maß an Kohärenz zwischen der Verringerung des Verwaltungsaufwands für die an der Erstellung des jährlichen Leistungsberichts für das Agrar-Haushaltsjahr 2025 beteiligten Behörden der Mitgliedstaaten einerseits und der Streichung des jährlichen Leistungsabschlusses ab dem Agrar-Haushaltsjahr 2025 andererseits sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Die einschlägigen Bestimmungen über den jährlichen Leistungsbericht und den Leistungsabschluss sollten für das Agrar-Haushaltsjahr 2025 und alle folgenden Agrar-Haushaltsjahre gelten und sollten keine Auswirkungen auf die vorangegangenen Agrar-Haushaltsjahre haben.