Erwägungsgrund 80 32025R2649
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Verbindungen zwischen dieser Verordnung und den übrigen Instrumenten der GAP und angesichts der wegen der mehrjährigen Garantie der Unionsfinanzierung und aufgrund der Art und Weise wie die vorliegende Verordnung mit der Erreichung der entscheidenden der Art und Weise der untrennbaren Verbindung dieser Verordnung mit der Verwirklichung der wichtigsten Prioritäten der Union untrennbar verbunden ist auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.