Erwägungsgrund 52 32025R2649
Gemäß Artikel 159 der Verordnung (EU) 2021/2115 überprüft die Kommission bis zum 31. Dezember 2025 das Verzeichnis der Gesetzgebungsakte in Anhang XIII der genannten Verordnung und legt gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge zur Aufnahme weiterer Gesetzgebungsakte in den genannten Anhang vor. Angesichts der Streichung von Artikel 120 der genannten Verordnung sollte auch Artikel 159 der genannten Verordnung durch die vorliegende Verordnung gestrichen werden, um Kohärenz der GAP-Strategiepläne zu gewährleisten und eine Unterbrechung der Umsetzung der GAP-Strategiepläne durch nationale Behörden, Landwirte und andere Begünstigte zu vermeiden.