Erwägungsgrund 42 32025R2649
Es ist angebracht, den Mitgliedstaaten mit Regionen in äußerster Randlage zu gestatten, einen Teil der vorgemerkten Finanzausstattung für die Entwicklung des ländlichen Raums, der für Regionen in äußerster Randlage vorgesehen ist, zur Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen der Programme zur Lösung der spezifisch auf Abgelegenheit und Insellage zurückzuführenden Probleme (im Folgenden „POSEI-Programme“) zu übertragen. Diese Flexibilität sollte die in der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für POSEI-Programme festgelegten maximalen Mittelzuweisungen für den auf diese Programme übertragenen Betrag aus dem Finanzrahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums erhöhen.