Erwägungsgrund 21 32025R2649
Artikel 48 der Verordnung (EU) 2021/2115 sollte geändert werden, um den Verweis auf den jährlichen Leistungsabschluss zu streichen, da dieses Verfahren mit der vorliegenden Verordnung aus der Verordnung (EU) 2021/2116 gestrichen wird.