Erwägungsgrund 70 32025R2649
Darüber hinaus können kleine Begünstigte, bei denen es sich nicht um Landwirte handelt, z. B. Landbewirtschafter, nicht von den Ausnahmen von den Kontrollen der Konditionalität und Sanktionen profitieren. Der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit den Kontrollen der Einhaltung der Konditionalitätsanforderungen und der Anwendung entsprechender Sanktionen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2116 könnte jedoch auch für diese Begünstigten unverhältnismäßig hoch sein. Da die von diesen Begünstigten bewirtschaftete Fläche begrenzt ist und die Sanktionen für kleine Begünstigte im Allgemeinen gering ausfallen, könnte die Anwendung von Sanktionen dementsprechend auch zu einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten führen. Daher sollten auch kleine Begünstigte, bei denen es sich nicht um Landwirte handelt, von den Kontrollen der Konditionalität und von der Anwendung von Verwaltungssanktionen für Konditionalitätsanforderungen ausgenommen werden. Dennoch ist es wichtig, dass die GAP weiterhin durch Konditionalitätsanforderungen zu den Umweltzielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 beiträgt und dass diese Anforderungen als gemeinsamer Ausgangspunkt für die Mitgliedstaaten und die Begünstigten erhalten bleiben. Die Konditionalitätsanforderungen sollten daher weiterhin für alle in Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 aufgeführten Begünstigten gelten.