Erwägungsgrund 12 32025R2649
Um die Kohärenz der Anforderungen an die Landwirte zu verbessern und die Festlegung der GLÖZ-Standards durch die Mitgliedstaaten zu vereinfachen, sollte in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten die GLÖZ-Standards in ihren GAP-Strategieplänen im Einklang mit verbindlichen nationalen Anforderungen einheitlich festlegen können, sofern diese nationalen Anforderungen den in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführten GLÖZ-Standards entsprechen. Insbesondere sollte klargestellt werden, dass die in den GAP-Strategieplänen festgelegten GLÖZ-Standards nicht über bestehende verbindliche nationale Anforderungen hinausgehen müssen, sofern diese nationalen Anforderungen den in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten GLÖZ-Standards und insbesondere den Hauptzielen dieser GLÖZ-Standards entsprechen.