Erwägungsgrund 78 32025R2649
Zur Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung im Hinblick auf die Streichung des in Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 vorgesehenen jährlichen Leistungsabschlusses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission entsprechend zu aktualisieren. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.