Erwägungsgrund 51 32025R2649
Gemäß Artikel 134 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2021/2115 kann die Kommission innerhalb eines Monats nach Vorlage eines zulässigen jährlichen Leistungsberichts Bemerkungen abgeben. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Bewertung der Zulässigkeit des jährlichen Leistungsberichts gemäß Artikel 134 Absatz 3 der genannten Verordnung und eine umfassende Bewertung des vorgelegten jährlichen Leistungsberichts selbst nicht parallel zueinander durchgeführt werden können. Daher ist es erforderlich, den Zeitpunkt, ab dem die Frist für die Übermittlung von Bemerkungen gemäß Artikel 134 Absatz 13 der genannten Verordnung berechnet wird, neu auf den Tag festzusetzen, an dem der jährliche Leistungsbericht gemäß Artikel 134 Absatz 3 der genannten Verordnung als zulässig gilt.