Erwägungsgrund 56 32025R2649
Der in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführte GLÖZ-Standard 4 zielt auf den Schutz von Flussläufen vor Verunreinigung und Abfluss durch die Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen ab. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses GLÖZ-Standards die Möglichkeit haben sollten, die Begriffsbestimmung von „Wasserlauf“ an die Begriffsbestimmung von Wasserlauf anzupassen, die die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften, einschließlich der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts, festgelegt haben, die Teil der in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführten Grundanforderungen an die Betriebsführung sind. Die von den Mitgliedstaaten für die Zwecke des GLÖZ-Standards 4 verwendete Begriffsbestimmung von „Wasserlauf“ sollte jedoch mit dem Hauptziel dieses GLÖZ-Standards im Einklang stehen, insbesondere mit dem Ziel, das Risiko zu verringern, dass kleinere Wasserläufe, die eine Verschmutzung flussabwärts weitertragen könnten, vom Anwendungsbereich dieses GLÖZ-Standards ausgeschlossen werden.