Erwägungsgrund 6 32025R2649
Die automatische Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland nach einem festgelegten Zeitraum kann jedoch zu unnötigem regulierungsbedingtem Druck auf Landwirte führen, die die Einstufung ihrer Flächen als Ackerland beibehalten möchten. Um mehr Flexibilität einzuräumen, sollten die Mitgliedstaaten daher beschließen können, dass zum 1. Januar 2026 als Ackerland eingestufte Flächen auch nach Ablauf des Zeitraums von fünf bzw. sieben Jahren Ackerland bleiben. In diesem Fall sollte Landwirten die Möglichkeit eingeräumt werden, dem Beschluss des Mitgliedstaats nicht Folge zu leisten und die Regel der Umwandlung ihres Ackerlandes in Dauergrünland nach Ablauf des Zeitraums von fünf bzw. sieben Jahren weiterhin anzuwenden. Damit für Kohärenz und Rechtssicherheit gesorgt ist, sollten Mitgliedstaaten, die diese Flexibilität in Anspruch nehmen, auch sicherstellen, dass ihr Beschluss aktuelle mehrjährige Umweltverpflichtungen gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 unberührt lässt und dass die Begünstigten die Möglichkeit haben, ihren Antrag gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 im Jahr nach dem Beschluss der Mitgliedstaaten entsprechend zu ändern oder zurückzuziehen.