Erwägungsgrund 57 32025R2649
Artikel 21 Absatz 1, in dem die Vorschriften für monatliche Zahlungen festgelegt sind, und Artikel 32 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/2116, in denen Vorschriften für Zwischenzahlungen festgelegt sind, sollten geändert werden, um der Streichung des jährlichen Leistungsabschlusses gemäß Artikel 54 der genannten Verordnung durch die vorliegende Verordnung Rechnung zu tragen. Darüber hinaus sollte Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 ebenfalls geändert werden, um sicherzustellen, dass nach den mit der vorliegenden Verordnung in Artikel 86 Absatz 2 und Artikel 119 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/2115 eingeführten Änderungen Ausgaben, die ab einem bestimmten Zeitpunkt des Wirksamwerdens, der der Genehmigung der Änderung durch die Kommission vorausgeht, aber nach dem Datum der Übermittlung des Änderungsantrags an die Kommission liegt, für eine Förderung aus dem EGFL in Betracht kommen, erst nach Genehmigung der Änderung durch die Kommission gemäß Artikel 119 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2021/2115 bei der Kommission geltend gemacht werden. Zu diesem Zweck sollte es möglich sein, Ausgaben, die in dem betreffenden Monat nicht geltend gemacht werden können, weil eine Änderung noch nicht genehmigt wurde, in den folgenden Monaten desselben Haushaltsjahres oder spätestens in den Jahresrechnungen für das betreffende Haushaltsjahr geltend zu machen, die der Kommission bis zum 15. Februar des auf dieses Haushaltsjahr folgenden Jahres zu übermitteln sind. Um sicherzustellen, dass alle sich aus der Änderung ergebenden Ausgaben, die bereits an die Begünstigten gezahlt wurden, noch in dem betreffenden Haushaltsjahr geltend gemacht werden können, sollten die Mitgliedstaaten bei der Festlegung des Zeitpunkts, ab dem eine Änderung wirksam wird, die Dauer des Genehmigungsverfahrens gemäß Artikel 119 der Verordnung (EU) 2021/2115 berücksichtigen.