Verordnung (EU) 2025/2649 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren und zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf Aussetzungen von Zahlungen, den jährlichen Leistungsabschluss sowie Kontrollen und Sanktionen
Artikel 13 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2021/2115 sollte geändert werden, damit die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der GLÖZ-Standards auch im Falle von Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall, die Landwirte daran hindern, diese Anforderungen in einem bestimmten Jahr zu erfüllen, vorübergehende Ausnahmen von den Anforderungen an Mindeststandards vorsehen können.
Erwägungsgrund 13 32025R2649Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen